AktivHessenZuschuss

Förderung digitaler Technologien und Innovationen ? Distr@l: Digitalisierung stärken ? Transfer leben

Wenn Sie innovative Vorhaben im Bereich Digitalisierung umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Beschreibung

Das Land Hessen unterstützt Sie bei innovativen Digitalisierungsvorhaben und auch bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit digitalem Bezug.

Sie erhalten die Förderung in folgenden Förderlinien:

  • Machbarkeitsstudien (Förderlinie 1)
  • Digitale Produktinnovationen (Förderlinie 2A)
  • Digitale Prozessinnovationen (Förderlinie 2B)
  • Digitale Pioniere ( Förderlinie 2C)
  • Wissens- und Transferprojekte zur Digitalisierung (Förderlinie 3)
  • Validierungsforschung im digitalen Kontext (Förderlinie 4A)
  • Wachstum im digitalen Kontext (Förderlinie 4B)

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für

  • Machbarkeitsstudien bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 100.000,
  • digitale Produktinnovationen zwischen 50 Prozent und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 500.000,
  • digitale Prozessinnovationen zwischen 50 Prozent und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 500.000,
  • digitale Pioniere bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 100.000,
  • Wissens- und Transferprojekte zur Digitalisierung bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 1 Million,
  • Validierungsforschung im digitalen Kontext bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 1 Million, und
  • Wachstum im digitalen Kontext im 1. Jahr bis zu 100 Prozent und im 2. Jahr bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 160.000.

Das Förderverfahren ist zweistufig (Ausnahme: Für die Förderlinie 1 Machbarkeitsstudien gilt ein einstufiges Antragsverfahren). In der 1. Stufe reichen Sie bitte zu bekannt gebenener Einreichfrist eine Projektskizze beim Hessischen Ministerium für Digitalisierung und Innovation ein.

In der 2. Stufe werden Sie aufgefordert, Ihren Förderantrag bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen vorzulegen. Anträge können fortlaufend gestellt werden.

Darüber hinaus werden zeitlich befristete themenspezifische Förderaufrufe (Calls) durchgeführt.

Wer wird gefördert?

  • Existenzgründerinnen und Existenzgründer, Hochschule, Unternehmen, Forschungseinrichtung

Was wird gefördert?

  • Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung digitaler Technologien und Innovationen [Vom 13.
  • Dezember 2023] Teil I Richtlinienübersicht 1.
  • Ziel der Förderung Die Hessische Landesregierung wird die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Hessen weiter stärken und setzt hierbei auf die Förderung von digitalen Innovationen.
  • Nur eine erfolgreiche Digitalisierung in der Breite eröffnet grundlegend neue Potenziale für disruptive branchenübergreifende Geschäftsmodelle, digitale Dienstleistungen und Produkte, welche die internationale Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Wirtschaft auch zukünftig sichern können.
  • Um dies zu gewährleisten, nimmt die Hessische Landesregierung ?
  • einer Empfehlung der Europäischen Union folgend ?

Wichtige Voraussetzungen

  • Antragsberechtigt sind • für Machbarkeitsstudien: kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen, die bereits auf dem Markt operativ tätig sind, sowie hessische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen; • für digitale Produktinnovationen: kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Hessen, die bereits auf dem Markt operativ tätig sind, sowie hessische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.
  • Außerdem können in Verbundprojekten weitere partnerschaftlich eingebundene KMU, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen gefördert werden; • für digitale Prozessinnovationen: kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen, die bereits auf dem Markt operativ tätig sind.
  • Außerdem können in Verbundprojekten auch partnerschaftlich eingebundene KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen gefördert werden; • für digitale Pioniere: hessische Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (mit Promotionsrecht), vor allem im Rahmen ihrer Promotionszentren, die das Vorhaben in enger Kooperation mit einem Unternehmen mit eher geringen digitalen Kompetenzen, vor allem im ländlichen Raum, durchführen; • für Wissens- und Transferprojekte zur Digitalisierung: Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (vor allem Hochschulen) und Forschungsinfrastrukturen mit Sitz in Hessen; • für Validierungsforschung im digitalen Kontext: staatlich anerkannte hessische Hochschulen.
  • Unternehmen können als assoziierte Partner eingebunden werden; • für Wachstum im digitalen Kontext: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen und einem Unternehmensalter von bis zu 8 Jahren nach Gründung, die bereits operativ am Markt tätig sind.
  • Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: • Sie müssen das Vorhaben in Hessen durchführen.
  • • Bitte beachten Sie die Voraussetzungen für die einzelnen Förderlinien.
ZusatzinfosAusklappen

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • für Machbarkeitsstudien: kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen, die bereits auf dem Markt operativ tätig sind, sowie hessische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen;
  • für digitale Produktinnovationen: kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Hessen, die bereits auf dem Markt operativ tätig sind, sowie hessische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Außerdem können in Verbundprojekten weitere partnerschaftlich eingebundene KMU, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen gefördert werden;
  • für digitale Prozessinnovationen: kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen, die bereits auf dem Markt operativ tätig sind. Außerdem können in Verbundprojekten auch partnerschaftlich eingebundene KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen gefördert werden;
  • für digitale Pioniere: hessische Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (mit Promotionsrecht), vor allem im Rahmen ihrer Promotionszentren, die das Vorhaben in enger Kooperation mit einem Unternehmen mit eher geringen digitalen Kompetenzen, vor allem im ländlichen Raum, durchführen;
  • für Wissens- und Transferprojekte zur Digitalisierung: Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (vor allem Hochschulen) und Forschungsinfrastrukturen mit Sitz in Hessen;
  • für Validierungsforschung im digitalen Kontext: staatlich anerkannte hessische Hochschulen. Unternehmen können als assoziierte Partner eingebunden werden;
  • für Wachstum im digitalen Kontext: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen und einem Unternehmensalter von bis zu 8 Jahren nach Gründung, die bereits operativ am Markt tätig sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen das Vorhaben in Hessen durchführen.
  • Bitte beachten Sie die Voraussetzungen für die einzelnen Förderlinien.

Ansprechpartner und weiterführende Links

Ansprechpartner

Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation

Georg-August-Zinn-Straße 1 65183 Wiesbaden

Offizielle Quellen

FAQ

?Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer des jeweiligen öffentlichen Auftrags die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.?
3.3. Bei Förderungen der gewerblichen Wirtschaft, auch im Verbund, findet Nr. 3 der ANBest-P grundsätzlich keine Anwendung. Die Ausnahme bei der Förderung der gewerblichen Wirtschaft gilt nicht, wenn der öffentliche Anteil bei der Förderung des Zuwendungsempfängers überwiegt. Bei der Ermittlung der Höhe des öffentlichen Förderanteils wird der Subventionswert des geförderten Vorhabens, der dem Bruttosubventionsäquivalent nach Kapitel I Art. 2, Nr. 22 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) entspricht, zu Grunde gelegt.